Winterdienst
Räum- und Streuplan
der Gemeinde Steina
1. Allgemeines
1.1. Die Gemeinde bemüht sich, die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen und Gehwegen im Rahmen ihrer finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Fußgänger-
verkehrs nicht durch Satzung vom 23. 2. 1994 auf die Straßenanlieger übertragen ist.
1.2. Die Durchführung des Winterdienstes auf den einzelnen Verkehrsflächen richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Räumplan, gemäß den Routen 1-3. (Die Räum- und Streupflicht besteht auch sonn- und feiertags).
Die einzelnen Routen sind in unterschiedlichen Farben im Ortsplan eingetragen. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsrouten, gem. Anlage eingeordnet.
2. Sicherung der sachlichen Mittel zur Durchführung des Streuplans
2.1. Spätestens bis zum 1. Oktober sind die Vorräte an Streustoffen (Splitt, Sand, Salz usw.) bereitzustellen. Es ist sicherzustellen, dass im Winter jederzeit kurzfristig nachgeliefert werden kann.
2.2. Die Streustoffe werden an folgenden Stellen gelagert:
Bauhof, Hauptstraße 75
2.3. Der Bauhofleiter ist verantwortlich dafür, dass die für den Winterdienst erforderlichen Streustoffe stets in ausreichender Menge vorhanden sind.
2.4. Die für den Winterdiensteinsatz vorgesehenen Fahrzeuge, Maschinen und Gerätschaften befinden sich auf dem Bauhof, bzw. in Ruhezeiten beim Diensthabenden zu Hause, um einen sofortigen Einsatz zu gewährleisten.
2.5. Der Bauhofleiter hat dafür zu sorgen, dass die für den Winterdienst eingesetzten Fahrzeuge, Streugeräte und Schneepflüge sich ab dem 1. Oktober in einem einsatzbereiten Zustand befinden (durch Funktionsprüfung, probe-weisen An- und Abbau, Überprüfung der Dosiergenauigkeit usw.). Fahrzeugausfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
Bis zum 1. Oktober hat der Bauhofleiter die im Winterdienst einzusetzenden Bediensteten namentlich zu bestimmen und in ihre Aufgaben einzuweisen. Personalausfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4. Warn- und Erkennungsdienst, Rufbereitschaft
4.1. Es ist Pflicht jedes kommunalen Bediensteten, eine von ihm festgestellt Glätte unverzüglich zu melden. Die Meldung erfolgt an den Bauhofleiter.
4.2. In jedem Fall trifft der Bauhofleiter oder eine dritte, hierzu besonders beauftragte Person selbst die Feststellung, ob ein Räumen oder Streuen notwendig ist. Diese Feststellung ist spätestens morgens um 3.45 Uhr zu treffen. Sie ist auf jeden Fall so früh zu treffen, dass die Zeiten, die in Nr. 9 dieses Räum- und Streuplans bestimmt sind, für die morgendliche Streuung eingehalten werden können.
4.3. Besteht Unsicherheit über den Witterungsverlauf, hat der Bürgermeister Kontrollfahrten anzuordnen. Bei seinen Entscheidungen hat er Wettervorhersagen, eigene Beobachtungen zu berücksichtigen.
4.4. Eine Verpflichtung vorbeugend zu streuen, besteht nicht (vgl. dazu Nr. 8d und e).
Zeichnet sich nach den Witterungsverhältnissen eine Glätte-/Eisbildung bereits als konkret und naheliegend ab, entscheidet der Gemeindearbeiter über den Einsatz.
Nach dem Aufhören des Schneefalls sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich durchzuführen. Die Ent-scheidung über diesen tagsüber erforderlichen Einsatz trifft der Bauhofleiter, wobei alle Winterdienstmaßnahmen erforderlichenfalls wiederholt durchzuführen sind.
4.5. Der Bauhofleiter hat unmittelbar nach Feststellung, dass ein Einsatz notwendig ist, die hierfür einzusetzenden Bediensteten zu alarmieren und unverzüglich den Einsatz nach dem Einsatzplan zu veranlassen.
4.6. Eine Rufbereitschaft wird eingerichtet für Samstage, Sonn- und Feiertage sowie für den Fall einer eintretenden außerordentlichen Glatteisgefahr. Die hierzu eingeteilten Bediensteten müssen für den Einsatz während der fest-gelegten Zeit erreichbar und einsatzbereit sein. Sie werden durch den Bauhofleiter alarmiert.
5. Durchführung des Winterdienstes
5.1. Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährlich Fahrbahnstellen. Gefährlich ist eine Straßenstelle, wenn infolge Anlage oder Beschaffenheit
der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind.
5.2. Eine Streupflicht besteht insbesondere für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie für unerwartete und steile Gefällstrecken, unübersichtliche Kurven, vor allem solche mit Querneigung nach außen, wichtige Straßenkreuzungen und Plätze, stark befahrene Straßen, Brücken und gepflasterte Straßen. Straßen mit
mehr als 5 % Steigung gelten grundsätzlich als gefährlich, ebenso Übergänge zwischen asphaltierten und gepflas-terten Stellen. eine Unterstützung durch die Straßenmeistereien des Landes befreit die Kommunen nicht von ihrer Streupflicht.
5.3. Die Streupflicht für Straßen erstreckt sich auch auf die belebten unerlässlichen Straßenübergänge für Fußgänger; für diese Übergänge ist es nicht ausreichend, sie nur im Rahmen des Winterdienstes für die Fahrbahnen mit zu streuen. Sie sind gesondert abzustreuen.
5.4. Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs sind Gehwege innerhalb geschlossener Ortslage, soweit solche nicht vorhanden sind, entsprechende Streifen am Rand der Fahrbahn, entsprechende Flächen in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie gemeinsame Rad- und Gehwege zu räumen und zu streuen. Eine Verpflich- tung der Gemeinde besteht nur insoweit, als nicht die Räum- und Streupflicht durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen ist.
6. Art und Weise des Schneeräumens und des Streuens
6.1. Die Räumung hat so zu erfolgen, dass die Straßenanlieger nicht über Gebühr belästigt werden. Der Schnee soll insbesondere nicht auf den Gehweg geworfen werden. Beim Räumen mit Fahrzeugen, ist es nicht vermeidbar, dass dadurch Grundstückseinfahrten beeinträchtigt werden.
6.2. Das Bestreuen der Straßen mit Streustoffen erfolgt durch KfZ Technik mit Streuer. Fußgängerüberwege sind mit der Hand oder mit verfügbarer Technik zu streuen.
6.3. Bei Dunkelheit oder Dämmerung eingesetzte Bedienstete haben Warnkleidung zu tragen.
7. Einsatz von Streumaterial
7.1. Streusalz und anderes Streumaterial mit umweltschädigenden Bestandteilen darf nur eingesetzt werden, wenn es erforderlich ist wegen:
a) der Witterung (oder es sich wegen der Witterung rechtfertigen lässt, z.B. bei Temperaturen um 0 Grad Celsius);
b) bei besonderen topographischen Verhältnissen (z.B. Steilstrecken);
c) in Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen nur an stark befahrenen Stellen;
d) und wenn andere Streumittel keine für die Verkehrssicherheit notwendige Wirkung erwarten lassen.
7.2. Straßen der Dringlichkeitsstufe III werden mit auftauenden Stoffen nicht gestreut; sie werden erst ab einer Schneehöhe von 15 cm geräumt.
7.3. Streusalz darf auf Gehwegen, auf denen die Gemeinde streupflichtig ist, eingesetzt werden.
8. Hinweise zur Anwendung von auftauenden Streumaterialien
Bei der Anwendung von Tausalzen sind folgende Hinweise zu beachten:
a) Tausalz soll nicht über die Fahrbahnränder hinaus gestreut werden.
b) Die einzustellende Streubreite soll ca. 1 m geringer sein als die zu bestreuende Fahrbahnbreite.
c) Die Fahrgeschwindigkeit bei einem Streueinsatz soll 40 km/h nicht überschreiten.
d) Streueinsätze auf trockenen, feuchten oder nassen Fahrbahnen sind nur auszuführen,
wenn:
- die kurzfristige Wettervorhersage für das betreffende Gebiet Niederschläge (z.B. Regen oder Schnee) oder
Ablagerungen (z.B. nässender Nebel) erwarten lässt und die Fahrbahntemperaturen bei 0 Grad Celsius oder
darunter liegen;
- bei feuchten oder nassen Fahrbahnen mit unter den Gefrierpunkt sinkenden Lufttemperaturen gerechnet
werden muss, oder
- wenn Schneefall einsetzt
e) Auf feuchten oder nassen Fahrbahnen sollen maximal 15 Gramm pro Quadratmeter – möglichst weniger-
gestreut werden.
f) Bei dickeren Schnee- oder Eisschichten und tiefen Lufttemperaturen unterhalb 0 Grad Celcius kann die Verwendung abstumpfender Streustoffe, nötigenfalls gröberer Körnung, erforderlich und zweckmäßig sein. Die Streumengen sollen 70 Gramm pro Quadratmeter nicht unter- und 300 Gramm pro Quadratmeter nicht überschreiten, doch kann auf Steigungen und im Gefälle mehr gestreut werden als auf ebenen Strecken. Da ab-stumpfende Streustoffe vom Verkehr zur Seite geschleudert werden, ist das Streuen nach Bedarf zu wiederholen.
9.1. Der Winterdienst auf den Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit der Route 1 muss so früh begonnen werden, dass er bis 7.00 Uhr abgeschlossen ist (sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr). Die von den Fußgängern be-nutzen Flächen müssen bis zu Beginn des allgemeinen Verkehrs, spätestens bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 10.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Der Handbetrieb an Wochenenden und Feiertagen entfällt.
9.2. In den Abendstunden endet der Winterdienst auf Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs ab 20.00 Uhr.
10. Führung eines Streubuchs
Für jeden Streubezirk wird vom Gemeindearbeiter ein Streubuch geführt, das folgende Angaben enthalten muss:
a) Temperaturen um 6, 12 und 18 Uhr;
b) Witterung, insbesondere die Niederschläge (Beginn, Ende, Menge der Schneefälle, Nebel, diesig, stark
anhaltender Regen, Frost, leichter oder starker Schneefall, Schneeschauer usw.)
c) Schneeverhältnisse und Straßenzustand (z.B. Altschnee, Neuschnee, Straßenglätte,Glatteis, nur stellenweise
Schneeglätte);
d) Einsatz des Winterdienstes (Datum, Uhrzeit, Räum- und Streustrecke, Art und Menge der Streustoffe in Gramm
pro Quadratmeter),
e) eingesetztes Personal und Einsatz von Streumaschinen;
f) besondere Vorkommnisse bei der Durchführung des Winterdienstes;
g) Unterschrift des zuständigen Bediensteten;
h) Vermerk über Kontrollen.
11. Überwachung
11.1. Die Durchführung des gemeindlichen Winterdienstes wird vom Bürgermeister durch Kontrollen überwacht. Das Streubuch ist jede Woche, in dem es nach Nr. 10 zu führen ist, unaufgefordert dem Bürgermeister vorzulegen.
Die Kontrollen und die Vorlagen werden im Streubuch vermerkt.
11.2. Die Erfüllung der auf die Anlieger übertragenen Streupflicht wird vom Bürgermeister durch stichprobenartige Kontrollen überwacht. Notfalls muss dieser die säumigen Anlieger anschreiben oder ansprechen und im Ausnahmefall sogar von der Möglichkeit, Geldbußen zu verhängen, Gebrauch machen.
Routenplan
Route 1 (max. 2 x täglich)
Beginn: 4.00 Uhr/ 17.00 Uhr
Bauhof,Hauptstr. 75-107, An der Weißbach, An der Weißbach 58-56, Hauptstr. 34- 29 b, Hauptstr. 21-26 b (1 Seite), Pulsnitzer Str. 22 -8, Am Schwedenstein 27-19 (1 Seite), Mühlweg, Schleppenweg, Finke, Ohorner Str. 46, Windmühlhang, Parkplatz Kita, Schulweg, Siedlung, Kroneplatz, FFW, Hauptstr.26 b-21 (2. Seite), Bauhof laden ca. 7.00 Uhr/ 20.00 Uhr
Route 2 (max. 1 x täglich)
Beginn: 7.30 Uhr
Bauhof, Kurze Gasse, Hauptstr. 111-118, Parkplatz Kreuzung, Hauptstr. 119-120, Zahnarzt, Hauptstr.96-97, Hauptstr.84-84 a, Hauptstr.75 c-75 e, Hauptstr. 76-67 b, Hauptstr. 67e-67 c, Vereinshaus, Hauptstr. 60-58, Hauptstr. 54-55, Hauptstr. 17d-14b,Hauptstr. 14b-16 a, Pulsnitzer Str. 52b-54b, Pulsnitzer Str. 34-Grenzweg Sportplatz, Am Schwedenstein 6, Parkplatz Gemeindeamt, Pulsnitzer Str. 27-32, Pulsnitzer Str. 19-19a, Pulsnitzer Str. 17-21, Am Schwedenstein 1-4, Kelle bis Am Schwedenstein 9, Am Schwedenstein 14, Ohorner Str. 12-Elstraer Str. 7, Elstraer Str. 16-24, Weg an Linde, Vogelgesang, Bushaltestelle Elstr. Str., Richtung Rehnsdorf (bis Elstr. Str. 81), Schweinegrund, Bauhof laden ca. 11.45 Uhr
Route 3 (bei Bedarf)
Beginn: 12.30 Uhr
Bauhof- Parkplatz Kurze Gasse, Semmelweg, Haustein, Parkplatz Rasche, Parkplatz Schwedenstein, Parkplatz Eisbahn, Parkplatz Loipe, Siedlung Garagen, Parkplatz alte Post
Handbetreib (Rasentraktor)
Beginn: 5.30 Uhr (max. 1 x täglich)
Kita komplettes Gelände
Bushaltestellen: Kreuzung, Vergißmeinnicht, Heiterer Blick, Gemeinde. Kroneplatz, Siedlung, Abzweig Elstra
Fußwege: Abzweig Elstra, Kroneplatz, Gemeindeamt, Pulsnitzer Str.24-35, gegenüber 55,
Zysterne, Hauptstr. 47, Hauptstr. 51-59b,
Vereinshaus, Kriegerdenkmal, Kreuzung, Weißbach Parkbuchten
Containerplätze: Weißbach, Hauptstraße, FFW, Kroneplatz, Ohorner Str., Siedlung, Elstraer Str.
Änderungen erfolgen nur auf Anweisung des Bürgermeisters!



