Abbrennen von Osterfeuern
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
seit 23.06.2022 gilt für die Verwaltungsgemeinschaft eine neue Polizeiverordnung.
Im § 12 Abs. 3 wird u.a. geregelt, dass ein Abbrennen eines Traditionsfeuers nur noch am 30.4. eines jeden Jahres, also zum Hexenfeuer, zulässig ist. Osterfeuer zählen lt. neuer Polizeiverordnung nicht mehr unter Traditionsfeuer und sind daher ab einer Größe von über 1 m² erlaubnispflichtig. Dies schließt nun die Möglichkeit aus, ein Osterfeuer, wie es in der Vergangenheit möglich war, durchzuführen.
Feuer, welche in auf der Anmeldung unter 1 m² Größe liegen, sind davon ausgenommen.
Die "Allgemeinen Hinweise für das Abbrennen offener Feuer" sind in jedem Falle zu berücksichtigen.
Formular Anmeldung und Hinweise download hier .....